Wer die eigene Fassade oder das eigene Dach mit einer Drohne inspizieren lassen will, bewegt sich rechtlich vor allem in zwei Bereichen: der EU-weiten Drohnenverordnung, die regelt, wer mit welchem Gerät wo fliegen darf, und dem deutschen Luftverkehrsrecht, das unter anderem den Überflug fremder Grundstücke einschränkt. Für die eigene, selbst beauftragte Inspektion am eigenen Haus ist die rechtliche Lage in den meisten Fällen unkompliziert – kritischer wird es, sobald beim Anflug Nachbargrundstücke überflogen werden müssen. Der folgende Überblick ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, zeigt aber die wichtigsten Punkte, auf die es ankommt.

Rechtsrahmen: EU-Drohnenverordnung und „offene Kategorie“
Rechtsgrundlage für den Betrieb von Drohnen in der EU ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945. Für Gebäudeinspektionen ist in der Regel die „offene Kategorie“ (Open Category) relevant, die sich in drei Unterkategorien gliedert: A1 erlaubt das Fliegen über Menschen, aber nicht über Menschenansammlungen, mit Geräten unter 250 Gramm oder der Klasse C0/C1. A2 erlaubt das Fliegen in der Nähe von Menschen mit Geräten der Klasse C2, erfordert dafür aber das EU-Fernpilotenzeugnis A2, umgangssprachlich den „großen Drohnenführerschein“. A3 gilt für das Fliegen weit weg von Menschen mit Geräten bis 25 Kilogramm. Grundlage sind die Vorgaben in Anhang UAS.OPEN.020/030/040 der genannten Verordnungen. Die maximale Flughöhe in der offenen Kategorie liegt bei 120 Metern über dem nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche – für die Fassadeninspektion in der Regel irrelevant, da hier dicht am Gebäude und meist deutlich niedriger geflogen wird. Erst bei sehr hohen Gebäuden kann diese Grenze überhaupt in den Blick kommen.

Registrierung und Kennzeichnung
Seit dem 1. Januar 2021 müssen sich Drohnenbetreiber beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registrieren lassen. Die dabei vergebene Betreibernummer (e-ID) muss sichtbar am Fluggerät angebracht werden. Die Registrierungspflicht gilt ab einem Gewicht von 250 Gramm – und unabhängig vom Gewicht für jedes Gerät, das mit einer Kamera oder einem Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten ausgestattet ist. Für eine Gebäudeinspektion bedeutet das praktisch: Da jede Inspektionsdrohne eine Kamera trägt, ist die Registrierung so gut wie immer Pflicht, unabhängig davon, wie leicht das Fluggerät ist.

Kompetenznachweis: „kleiner“ und „großer“ Drohnenführerschein
Für den Betrieb ist außerdem ein Kompetenznachweis erforderlich. Ab 250 Gramm beziehungsweise ab Klasse C1 ist das der EU-Kompetenznachweis A1/A3, der „kleine Drohnenführerschein“. Wird in der Unterkategorie A2 geflogen – also näher an Menschen, was bei Inspektionen in bewohnten Gebieten schnell der Fall sein kann –, ist zusätzlich das EU-Fernpilotenzeugnis A2 nötig, der „große Drohnenführerschein“. Dafür sind eine Theorieprüfung bei einer benannten Stelle sowie eine Selbsterklärung erforderlich. Welche Unterkategorie im konkreten Fall einschlägig ist, hängt davon ab, wie nah am Gebäude und an eventuell anwesenden Personen geflogen wird – bei einer Inspektion in einem dicht bebauten Wohngebiet ist die Nähe zu Menschen oft kaum zu vermeiden, weshalb Anbieter solcher Inspektionen in der Praxis meist über den „großen Drohnenführerschein“ verfügen.

Versicherungspflicht
Für jede Drohne ist unabhängig vom Gewicht eine eigene Halterhaftpflichtversicherung Pflicht – Rechtsgrundlage ist § 43 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit § 102 LuftVZO. Eine private Haftpflichtversicherung deckt Schäden durch eine Drohne in der Regel nicht automatisch mit ab, hier braucht es eine gesonderte Police. Die Mindestversicherungssumme für Drittschäden liegt bei 750.000 Sonderziehungsrechten (SZR). Wer eine Inspektion durch einen gewerblichen Anbieter beauftragt, sollte sich vor dem Auftrag den Nachweis einer gültigen Halterhaftpflichtversicherung zeigen lassen – im Schadensfall, etwa wenn die Drohne abstürzt und Sachschaden verursacht, ist das die Versicherung, die greift.

Überflug von Wohngrundstücken: § 21h LuftVO
Zentral für die Fassadeninspektion ist § 21h LuftVO, der den Überflug von Grundstücken regelt. Danach ist der Überflug eines fremden Wohngrundstücks mit einer kamera- oder sensortragenden Drohne grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zulässig. Ausnahmen gelten unter anderem für Geräte unter 0,25 Kilogramm ohne Aufzeichnungsfähigkeit – bei einer Inspektionsdrohne mit Kamera praktisch nie einschlägig – sowie für Flüge ab 100 Metern Höhe, wenn mehrere Zusatzbedingungen gleichzeitig erfüllt sind: ein berechtigter Zweck, keine nutzbare öffentliche Fläche als Alternative, eine Zustimmung, die nicht zumutbar einzuholen ist, Vorkehrungen gegen einen Eingriff in die Privatsphäre, kein Betrieb zwischen 22 und 6 Uhr sowie die Einhaltung von Lärmrichtwerten. Für die Praxis heißt das: Wer sein eigenes Haus inspizieren lässt, hat als Eigentümer die nötige Zustimmung ohnehin erteilt – hier ist die Rechtslage unproblematisch. Kritischer wird es, wenn die Drohne beim Anflug fremde Nachbargrundstücke überfliegen muss, etwa bei Reihenhäusern oder eng bebauten Grundstücken mit wenig Abstand zur Grenze. In solchen Fällen empfiehlt es sich, vorab die Zustimmung der betroffenen Nachbarn einzuholen oder die Flugroute so zu planen, dass sie ausschließlich über dem eigenen Grundstück verläuft. Hinweis: Die genaue Absatz- und Nummerngliederung innerhalb von § 21h LuftVO wurde für diesen Artikel nicht Wort für Wort gegen den amtlichen Verordnungstext abgeglichen – bei einer verbindlichen Prüfung im Einzelfall sollte der aktuelle Verordnungstext oder eine Rechtsberatung herangezogen werden.

Weitere Abstandsregeln
§ 21h LuftVO enthält daneben feste Mindestabstände zu bestimmten Einrichtungen: 1.000 Meter zu Flughäfen, zuzüglich der An- und Abflugbereiche im Umkreis von 5 Kilometern, 1,5 Kilometer zu sonstigen Flugplätzen sowie 100 Meter zu Industrieanlagen, Kraftwerken, Behörden, Bundesfernstraßen, Bahnanlagen und Krankenhäusern. Naturschutzgebiete sind grundsätzlich zustimmungspflichtig. Für die Inspektion eines gewöhnlichen Wohngebäudes sind diese Abstände in der Regel nicht relevant. Anders sieht es bei Gewerbeobjekten aus, die in der Nähe von Infrastruktur liegen, etwa ein Betriebsgebäude neben einer Bahnstrecke oder in der Nähe eines Krankenhauses – hier lohnt sich vor dem Flug ein gezielter Blick auf die Abstandsregeln.

Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen einmal geklärt hat, kann sich auf die eigentliche Fragestellung konzentrieren: was die Inspektion an der Fassade tatsächlich zeigt.

Zur Quellenlage

Die genannten Verordnungen (EU) 2019/947 und (EU) 2019/945, die Kategorien A1/A2/A3 sowie die Vorschriften zu Registrierung, Kompetenznachweis und Versicherung sind recherchierte Rechtsgrundlagen, aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die genaue Absatz-/Nummerngliederung innerhalb § 21h LuftVO wurde nicht wortgleich gegen den amtlichen Verordnungstext geprüft; im Artikel daher bewusst ohne genaue Absatznummer zitiert.
Die Rechtslage kann sich ändern; vor einem konkreten Flugvorhaben empfiehlt sich die Prüfung des aktuellen Verordnungstexts beziehungsweise eine Rechtsberatung.

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Hinweis in eigener Sache: Die Betreiberin dieser Seite ist zugleich Anbieterin des im Folgenden vorgestellten Produkts. Ist die rechtliche Seite des Drohnenflugs geklärt und liegt ein Befund vor, stellt sich als Nächstes die technische Frage nach der Instandsetzung. Für dünnschichtige Beschichtungen wie PSCoat wirbt der Anbieter PowerSmartCoat als Alternative zu klassischen Dämmsystemen für Fassaden, Dächer und technische Anlagen. Ob ein solches System im konkreten Fall geeignet ist, kann nur anhand der per Drohne dokumentierten Schäden und der technischen Vorgaben des Objekts beurteilt werden – dieser Beitrag trifft dazu keine pauschale Aussage. Wer sich über das Produkt informieren möchte, findet die Angaben auf der Website des Herstellers.