Wer eine Fassadeninspektion per Drohne beauftragt, schaut meist auf Bildqualität und Preis. Die Frage, was passiert, wenn die Drohne gegen die Fassade fliegt oder ein Fremdkörper ein parkendes Auto trifft, kommt oft erst danach. Dabei ist sie gesetzlich geregelt, und der Nachweis lässt sich in wenigen Minuten verlangen.
Was das Gesetz verlangt
Wer eine Drohne betreibt, muss eine Haftpflichtversicherung für Schäden Dritter abschließen. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) beruft sich dafür auf § 43 des Luftverkehrsgesetzes: Der Betrieb ohne Versicherung ist eine Ordnungswidrigkeit, und ein gültiger Versicherungsnachweis ist während des Betriebs mitzuführen. Bei der Betreiberregistrierung muss außerdem eine Versicherungsnummer angegeben werden (LBA: Fragen und Antworten).
Hinzu kommt die Gefährdungshaftung des Halters. Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch einen Unfall jemand verletzt oder eine Sache beschädigt, muss der Halter den Schaden ersetzen, und zwar unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft (§ 33 LuftVG). Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt: Bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm sind es bis zu 750.000 Rechnungseinheiten, bei Personenschäden gilt eine Grenze von 600.000 Euro je Person (§ 37 LuftVG). Das sind gesetzliche Haftungsgrenzen, keine Mindestdeckung für den Vertrag.
Was ein Dienstleister vorlegen sollte
Für einen gewerblichen Einsatz sollten Sie eine Versicherungsbestätigung verlangen, bevor die Drohne startet. Dieser Nachweis hat nichts mit Misstrauen zu tun, sondern gehört zur normalen Auftragsvergabe.
- Versicherer, Policennummer und Laufzeit, gültig am Einsatztag.
- Ausdrücklich gewerbliche Nutzung der Drohne, nicht nur Hobbyflug.
- Deckungssumme für Personen- und Sachschäden.
- Eingeschlossene Piloten: Der Fernpilot muss versichert sein, wenn er nicht der Halter ist. Das LBA rät, vorab mit der Versicherung zu klären, ob auch dann Schutz besteht, wenn eine andere Person unter der Betreibernummer fliegt.
- Einsatzgebiet und Einsatzart: Welche Flugarten sind ausgeschlossen, etwa Flüge über Menschenansammlungen oder in der speziellen Kategorie?
- Schäden am Auftragsobjekt: Ob Schäden an der Fassade selbst, die inspiziert wird, mitversichert sind, ist keine Selbstverständlichkeit.
Haftpflicht ist nicht gleich Haftpflicht
Es lohnt sich, die Deckungsarten zu unterscheiden, denn sie schützen vor Verschiedenem:
| Versicherung | Schützt vor | Wichtig für den Auftraggeber |
|---|---|---|
| Drohnen-Haftpflicht (Luftfahrt) | Schäden Dritter durch den Drohnenbetrieb | Pflicht nach § 43 LuftVG; ohne sie darf nicht geflogen werden |
| Betriebshaftpflicht des Dienstleisters | Schäden aus der Tätigkeit, etwa am Auftragsobjekt | Schließt Luftfahrzeuge häufig aus, daher auf ausdrückliche Einbeziehung achten |
| Kasko für das Fluggerät | Schaden an der Drohne selbst | Betrifft den Dienstleister, nicht den Auftraggeber |
| Vermögensschaden-Haftpflicht | Schaden durch fehlerhaften Befund | Je nach Auftrag zu klären, wenn auf dem Bericht Entscheidungen beruhen |
Registrierung und Kennzeichnung prüfen
Die Betreibernummer (e-ID) muss am Fluggerät angebracht sein. Registrieren muss sich jeder Betreiber mit einem Gerät ab 250 Gramm Höchstabflugmasse und, unabhängig vom Gewicht, jeder mit einem Gerät mit Kamera. Bei einer Inspektionsdrohne ist die Registrierung deshalb faktisch immer fällig. Die rechtlichen Grundlagen des Flugs insgesamt sind im Beitrag Rechtliche Grundlagen: Drohnenflug am eigenen Haus zusammengefasst.
Typische Schadensszenarien
Welche Fälle eine Haftpflicht abdecken soll, lässt sich konkret benennen. Eine Drohne stürzt auf ein parkendes Auto oder trifft eine Passantin.
Sie berührt bei Wind die Fassade oder ein Gerüst und beschädigt Putz oder Verkleidung. Sie verliert die Verbindung und landet auf einem Nachbargrundstück. Oder ein Dachziegel wird durch den Rotorluftstrom gelöst.
In jedem dieser Fälle haftet zunächst der Halter, und deshalb ist ein vollständiger Nachweis vorab so wertvoll. Klären Sie auch, wie Schäden gemeldet werden und wer im Ernstfall für Rückfragen der Versicherung zuständig ist. Schriftlich festgehaltene Zuständigkeiten ersparen im Schadensfall Streit.
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Eigener Produktbezug: Die Firma, der diese Seite gehört, verkauft die Wärmedämmbeschichtung PSCoat. Eine Drohneninspektion liefert oft den ersten Überblick über Zustand und Schadensbild einer Fassade; wer danach eine Beschichtung erwägt, braucht aber zusätzlich einen Befund am Untergrund. Der Anbieter nennt als Voraussetzung ein trockenes, festes und tragfähiges Substrat und beschreibt dafür Sicht-, Wisch- und Klopfproben sowie eine Feuchtemessung.
Die Verarbeitungsangaben finden Sie im technischen Merkblatt auf der Website von PowerSmartCoat. Ob Ihr Untergrund diese Bedingungen erfüllt, sagt das Foto aus der Luft nicht; das klärt eine Prüfung am Bauteil.
Ein kurzer Ablauf für die Beauftragung
- Den Dienstleister um Versicherungsbestätigung, Betreibernummer und Nachweis des Kompetenznachweises bitten.
- Klären, wer haftet, wenn die Drohne Schäden am Objekt verursacht, und das im Angebot festhalten.
- Einsatzort und Flugweg abstimmen, besonders wenn Nachbargrundstücke berührt werden.
- Den Bericht mit Fotos, Flugdatum und Messmethode schriftlich bekommen.
Welche Alternativen es zur Drohne gibt und was sie kosten, steht im Beitrag Drohne oder Gerüst? Kostenvergleich. Den Überblick über die Methode insgesamt gibt Was ist eine Drohnen-Gebäudeinspektion?.
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